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Freitag, 18.05.2012

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Bund baut nur noch Passivhäuser - Steueranreize für Effizienzsanierungen

Es bewegt sich was in Deutschland: Der Staat bau ab 2012 nur noch Passivhäuser und für energetische Sanierungen gibt es künftig steuerliche Anreize – vorbehaltlich der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf zu.

Steueranreize

Im Energiekonzept der Bundesregierung hatte Bundesumweltminister Norbert Röttgen schon im Herbst 2010 steuerliche Anreize für energetische Sanierungen vorgesehen. Damals wurde ihm die Idee im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Jetzt kommt der Steuersegen doch. Das am 6. Juni vorgestellte Eckpunktepapier zur Energiewende sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden vor. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Sanierung der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Gleichzeitig wird die KfW für Ihre Kredit- und Zuschussprogramme mit 1,5 Mrd. EUR ausgestattet rund 60 % mehr als im laufenden Jahr.

Wörtlich heißt es im Punkt 27 des Eckpunktepapiers

Die energetische Sanierung von Gebäuden spart CO2 und Energie. Die Finanzmittel des CO2-Gebäudesanierungsprogramms werden im Vergleich zu 2011 (936 Mio. Euro) auf 1,5 Mrd. Euro für 2012 bis 2014 erhöht. Wir werden außerdem zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten im Gebäudesektor einführen. Zudem wird die Bundesregierung prüfen, ob 2015 eine haushaltsunabhängige Lösung (z.B. weiße Zertifikate) eingeführt werden kann.

Der Gesetzentwurf (Änderung des Einkommensteuergesetzes) sieht vor, das Steuerpflichtige jährlich zehn Prozent der Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen können. Der gesamte Anteil der Sanierungskosten zur Steigerung der Energieeffizienz kann also abgeschrieben werden. Das gilt jedoch für den Fall, dass Bauherren ihre Gebäude vermieten oder verpachten, also damit Einkünfte erzielen. Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen. Damit werden energetische Sanierungen künftig ähnlich wie die Sanierung von Baudenkmalen mit Abschreibungsmöglicheiten belohnt. Der Einsatz von Passivhauskomponenten wird damit noch interessanter, da Bauherren und Investoren das Finanzamt an den Mehrkosten beteiligen können und natürlich den wirtschaftlichen Vorteil der Energieeinsparung allein für sich verbuchen können.

Natürlich gibt es weitere Bedingungen: Das Gebäude muss nach der Sanierung dem „KfW-Effizienzhaus 85“ entsprechen. Konkret: Der Primärenergiebedarf muss 15 % unter dem Neubaus-Niveau nach EnEV 2009 liegen. Der Transmissionswärmeverlust muss zu 100 % dem EnEV-Referenzgebäude entsprechen. Laut Entwurf bezieht sich der neue § 7e (für Immobilienbesitzer) bzw. der neue § 10k (für Eigennutzer)

des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich auf die aktuell geltende EnEV 2009. Daraus kann man schließen, dass die Anforderungen zum Erhalt der steuerlichen Anreize auch dann unverändert bleiben, wenn die EnEV im Laufe des Jahres 2012 zum 1.01.2013 verschärft werden sollte.

Die größte Enttäuschung aber wird für viele sein, dass die Steuervorteile nicht mit den Krediten oder Investitionszuschüssen der KfW kombiniert werden müssen. Die steuerliche Förderung wird aber für die meisten attraktiver sein, setzt allerdings eine entsprechende Liquidität zum Zeitpunkt der Investition voraus.

 

 

Steuervorteil oder KfW-Förderung?

Eine einfache Beispielrechnung soll zeigen, wie sich die künftige Regelung rechnen kann:

 

 

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85

Sanierung zum Passivhaus (wie KfW 55)

zu versteuerndes Einkomen
(verh., 2 Kinder, keine Kirchensteuer)

70.000 EUR

70.000 EUR

Energetische Sanierungsmaßnahmen

50.000 EUR

70.000 EUR

 

 

 

KfW-Zuschuss

6.250 EUR (12,5% der Kosten)

12.250 EUR (17,5% der Kosten)

 

oder

oder

Steuervorteil in 10 Jahren

ca. 32.000 EUR

ca. 46.000 EUR

 

Der Steuervorteil ist also bei unserem Beispiel um ein vielfaches höher als der Investitionszuschuss. Freilich kann dies nur ausnutzen, wer zum Zeitpunkt der Investition nicht auf die KfW-Mittel angewiesen ist, das heißt genügend über Eigenkapital verfügt oder bereit ist, sich den erhofften Steuervorteil in der Zukunft mit höheren Kreditzinsen bei seiner Hausbank zu erkaufen.

Gesetzentwurf im Wortlaut 

Wir dokumentieren die wichtigsten Passagen aus dem Gesetzentwurf im Wortlaut:

Änderung des Einkommensteuergesetzes

[...]

§ 7e Erhöhte Absetzungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen“.

(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das Wohnzwecken dient und bei dem mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten für energetische Sanierungsmaßnahmen absetzen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen nachfolgende Voraussetzungen im Sinne der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt des Beginns

der Sanierungsmaßnahme geltenden Fassung erfüllt:

1. Der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) überschreitet nicht 85 Prozent des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude (Qp REF) nach Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung.

2. Der Transmissionswärmeverlust (H’T) überschreitet nicht 100 Prozent des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude (H’T REF) nach Tabelle 1 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung. Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H’T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung).

Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1 nachweist.

(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn für diese Maßnahmen keine erhöhten Absetzungen nach den §§ 7h und 7i gewährt werden und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(3) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

[...]

§ 10k Steuerbegünstigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen die Voraussetzungen des § 7e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. § 7e Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nur, sofern das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen werden. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7e abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen nur dann wie Sonderausgaben abziehen, wenn für diese Maßnahmen keine Steuerbegünstigung nach § 10f gewährt wird und es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

[...]

 

Bund baut Passiv

Der Bund will künftig seiner von der EU geforderten Vorbildfunktion nachkommen und schon ab 2012 Neubauten ausschließlich als Passivhaus bauen. Im Text des Eckpunktepapier werdeb zwar analog zur EU-Sprache die Begriffe „Niedrigstenergiehaus“ bzw. „Nahe-Nullenergie-Haus“ verwendet. Gemeint ist damit nichts anderes als das Passivhaus. Konkret heißt es in Punkt 26 des Papiers:

Im Gebäudebereich bleiben auch in Zukunft wirtschaftliche Anreize und die Anforderungen des Energieeinsparrechts wichtige Elemente der Strategie zur Steigerung der Energieeffizienz und für den Klimaschutz. Wir werden Effizienzstandards für Gebäude ambitioniert erhöhen. Insbesondere wird mit der ENEV 2012 bis 2020 eine schrittweise Heranführung des Neubaustandards an den künftigen europaweiten Niedrigstenergiegebäudestandard erreicht, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist. Der Bund geht mit gutem Beispiel voran. Wir errichten Neubauten bereits ab dem Jahr 2012 nur noch im Niedrigstenergiestandard.

Weitere Informationen

Das komplette Eckpunktepapier „Energie für Deutschland“

Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Montag, 06.06.2011 15.25 Alter: 347 Days